7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.